LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.09.1993
17 Sa 584/93
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
NZA 1994, 696
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 17.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6569/93

Arbeitszeit: Freistellung für Rosenmontag - betriebliche Übung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.1993 - Aktenzeichen 17 Sa 584/93

DRsp Nr. 2002/8795

Arbeitszeit: Freistellung für Rosenmontag - betriebliche Übung

Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit regelmäßig ohne weitere Vorgaben für Rosenmontag von der Arbeitspflicht freigestellt wurden, haben aufgrund betrieblicher Übung auch dann einen Freistellungsanspruch für Rosenmontag, wenn an diesem Tag der übliche Karnevalsumzug ausfällt.

Normenkette:

BGB § 242 ;
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 17.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6569/93
Fundstellen
NZA 1994, 696