ArbG Düsseldorf, vom 17.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6569/93
Arbeitszeit: Freistellung für Rosenmontag - betriebliche Übung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.1993 - Aktenzeichen 17 Sa 584/93
DRsp Nr. 2002/8795
Arbeitszeit: Freistellung für Rosenmontag - betriebliche Übung
Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit regelmäßig ohne weitere Vorgaben für Rosenmontag von der Arbeitspflicht freigestellt wurden, haben aufgrund betrieblicher Übung auch dann einen Freistellungsanspruch für Rosenmontag, wenn an diesem Tag der übliche Karnevalsumzug ausfällt.