BAG - Urteil vom 15.03.1989
4 AZR 38/89
Normen:
MTV für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 25.7.1986 §§ 2, 3 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 28.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1187/88
ArbG Wesel, vom 12.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1319/88

Arbeitszeit: Freizeitausgleich für Samstagsarbeit nach 13.00 Uhr mit Zuschlag von 50 %

BAG, Urteil vom 15.03.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 38/89

DRsp Nr. 2001/14856

Arbeitszeit: Freizeitausgleich für Samstagsarbeit nach 13.00 Uhr mit Zuschlag von 50 %

Haben die Tarifvertragsparteien die Zuschläge unterschiedlich in verschiedenen Ziffern geregelt und hier den Zuschlag für Samstagsarbeit nach 13.00 Uhr im Zusammenhang mit den Mehrarbeitszuschlägen für Mehrarbeit über die 41. Stunde pro Woche hinaus und bei Arbeiten über 10 Stunden ab der 11. Stunde hinaus einheitlich in einer Ziffer geregelt, werden diese Mehrarbeitsregelungen auch insgesamt von § 3 Ziffer 3 MTV erfasst, worin der Ausgleich durch Freistellung unter Mitberücksichtigung der Zuschläge in Zeit festgelegt wird.

Normenkette:

MTV für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 25.7.1986 §§ 2, 3 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wird von der Beklagten als Angestellte in der Niederlassung Kalkar beschäftigt. Sie erhält ein Monatsgehalt in Höhe von DM 2.521,-- brutto und ist Mitglied des Betriebsrates. Im Betrieb der Beklagten beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden wöchentlich; es gilt die Fünf-Tage-Woche von Montag bis Freitag.

Am 12. Oktober 1987 wurde zwischen der Beklagten und deren Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die "Arbeitszeitregelung zum Jahreswechsel 1987/1988" geschlossen, in der u.a. folgendes bestimmt ist:

"§ 1