Die Klägerin wird von der Beklagten als Angestellte in der Niederlassung Kalkar beschäftigt. Sie erhält ein Monatsgehalt in Höhe von DM 2.521,-- brutto und ist Mitglied des Betriebsrates. Im Betrieb der Beklagten beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden wöchentlich; es gilt die Fünf-Tage-Woche von Montag bis Freitag.
Am 12. Oktober 1987 wurde zwischen der Beklagten und deren Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die "Arbeitszeitregelung zum Jahreswechsel 1987/1988" geschlossen, in der u.a. folgendes bestimmt ist:
"§ 1
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