LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.12.1995
5 TaBV 33/95
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AuR 1997, 124
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/M - 9 BV 243/93 - 14.12.94,

Arbeitszeit: Gleitzeitvereinbarung - Durchführung - Mitbestimmung durch den Betriebsrat

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.12.1995 - Aktenzeichen 5 TaBV 33/95

DRsp Nr. 2001/14977

Arbeitszeit: Gleitzeitvereinbarung - Durchführung - Mitbestimmung durch den Betriebsrat

1. Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass Gleitzeitguthaben möglichst innerhalb des Erfassungszeitraums von zwei Kalendermonaten abgebaut werden sollen und dass die Zeitdifferenz, die in den nächsten Erfassungszeitraum übertragen werden darf, maximal +/- 20 Stunden beträgt, bedeutet das, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass kein höheres Guthaben entsteht, es sei denn, der Betriebsrat hätte zuvor mitbestimmt gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. 2. Auch unvergütete Überstunden bzw. Mehrarbeit sind bei Vorliegen eines kollektiven Tatbestandes mitbestimmungspflichtig.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanz: ArbG Frankfurt/M - 9 BV 243/93 - 14.12.94,
Fundstellen
AuR 1997, 124