Auch die wie Arbeitszeit zu vergütende Arbeitsbereitschaft als Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung gehört zur Arbeitszeit iS. von § 118 Abs. 2SGB III. Daher ist die Zeit, in der sich jemand in einem geöffneten Lokal in der Absicht aufhält, beim Eintreffen von Gästen dort für das Lokal gegen Entgelt tätig zu werden, für die gesamte Dauer des Aufenthalts in diesem Lokal als Arbeitszeit anzusehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]