BAG - Urteil vom 25.10.1977
1 AZR 452/74
Normen:
BGB § 615 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
ARST 1978, 51
AuR 1978, 280
BB 1978, 610
DB 1978, 403
EzA § 615 BGB Nr. 1
Personal 1978, 250
RdA 1978, 128
SAE 1978, 161
WM 1978, 315
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 28.05.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 76/74

Arbeitszeit: keine Änderung durch Ableistung von Überstunden über einen längeren Zeitraum - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 25.10.1977 - Aktenzeichen 1 AZR 452/74

DRsp Nr. 2000/10260

Arbeitszeit: keine Änderung durch Ableistung von Überstunden über einen längeren Zeitraum - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

"1. Werden in einem Betrieb über einen längeren Zeitraum Überstunden geleistet, dann ändert sich hierdurch die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit nicht. Das gilt jedenfalls dann nicht, wenn je nach Auftragslage auf die betriebsübliche Arbeitszeit zurückgegangen wird. 2. Der Fortfall der Überstunden unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. 3. Der Arbeitgeber gerät deshalb nicht in Annahmeverzug (§ 615 BGB), wenn der Arbeitnehmer nach Anordnung des Fortfalls der Überstunden unter Hinweis auf ein seines Erachtens bestehendes Mitbestimmungsrecht weiter bereit ist, Überstunden zu leisten und seine Arbeit anbietet."

Normenkette:

BGB § 615 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beklagte stellt chemotechnische Produkte her. Sie beschäftigt insgesamt etwa 170 Arbeitnehmer. Hiervon werden 28 Arbeitnehmer (3 Angestellte und 25 Arbeiter) im Werk Bi. und rund 55 Arbeitnehmer - vorwiegend Angestellte - im Betriebsteil J., von wo aus im wesentlichen der Vertrieb abgewickelt wird, beschäftigt. Die restlichen Arbeitnehmer sind in Zweigniederlassungen und Außenstellen der Beklagten eingesetzt. Die Beklagte gehört keinem Arbeitgeberverband an.