LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.07.2023
1 Sa 43/23
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 385/22

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 43/23

DRsp Nr. 2024/5282

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

1. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, stellt einen an sich zu einer außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB berechtigenden Grund dar. 2. Ebenso verhält es sich mit ehrverletzenden Äußerungen über den Geschäftsführer des Arbeitgebers.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.01.2023 - 5 Ca 385/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des seit Oktober 2005 zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war als Berufskraftfahrer und Monteur bei der Beklagten, die ständig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, tätig. Er bezog eine Vergütung von 3.600,00 EUR brutto.

Die Beklagte produziert und verkauft Möbel, die sie mit eigenen Lkw zu Kunden transportiert und zum Teil dort aufbaut.

1. 2.