1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.01.2023 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des seit Oktober 2005 zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war als Berufskraftfahrer und Monteur bei der Beklagten, die ständig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, tätig. Er bezog eine Vergütung von 3.600,00 EUR brutto.
Die Beklagte produziert und verkauft Möbel, die sie mit eigenen Lkw zu Kunden transportiert und zum Teil dort aufbaut.
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