BAG - Beschluß vom 17.06.1997
1 ABR 3/97
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg-Nordbaden vom 5. Mai 1990 § 7; TVG § 3 (Betriebsnorm), § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 3 TVG Betriebsnormen
AuA 1997, 351
BAGE 86, 126
BB 1997, 2540
DB 1997, 1418
NZA 1998, 213
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 15.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 13/96
LAG Baden-Württemberg, vom 26.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 8/96

Arbeitszeitquote durch Betriebsnorm

BAG, Beschluß vom 17.06.1997 - Aktenzeichen 1 ABR 3/97

DRsp Nr. 1998/1588

Arbeitszeitquote durch Betriebsnorm

»1. Eine Tarifnorm, die dem Arbeitgeber vorschreibt, welcher Prozentsatz der Belegschaft mit einer verlängerten regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden darf, ist eine Betriebsnorm im Sinne von § 3 Abs. 2 TVG. Ihre Geltung erfordert nur die Tarifbindung des Arbeitgebers. Arbeitnehmer können aus ihr keine individuellen Ansprüche ableiten. 2. Verlangt eine solche Betriebsnorm die Einhaltung der festgesetzten Quote nur zu halbjährlichen Stichtagen und überläßt sie dem Arbeitgeber, wie er dieses Ergebnis erreicht, so kann der Betriebsrat einer Einstellung nicht mit der Begründung widersprechen, die vereinbarte Arbeitszeit verstoße gegen den Tarifvertrag (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG), weil die Quote der Betriebsnorm bereits erfüllt sei und durch die Neueinstellung überschritten werde.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg-Nordbaden vom 5. Mai 1990 § 7; TVG § 3 (Betriebsnorm), § 4 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers, die der Betriebsrat für tarifwidrig hält.