BAG - Urteil vom 31.08.2005
5 AZR 545/04
Normen:
BGB § 138 § 242 § 305c § 307 § 310 Abs. 3 Nr. 3 ; ArbZG § 6 Abs. 5 ; ZPO § 545 ; ArbGG § 73 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 615
AuR 2005, 381
AuR 2006, 125
AuR 2006, 71
AuR 2006, 74
BAGE 115, 372
BB 2006, 443
DB 2006, 1273
MDR 2006, 522
NZA 2006, 324
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 245/04
ArbG Neumünster, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 132 d/04

Arbeitszeitrecht; AGB-Recht - Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen; AGB-Kontrolle von Formulararbeitsverträgen; Verwirkung; Ausschlussfristen

BAG, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 545/04

DRsp Nr. 2005/20991

Arbeitszeitrecht; AGB-Recht - Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen; AGB-Kontrolle von Formulararbeitsverträgen; Verwirkung; Ausschlussfristen

»1. Für Angehörige eines Rettungsdienstes ist regelmäßig ein Nachtzuschlag in Höhe von 10 % des Arbeitsverdienstes iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG angemessen. 2. Einseitige Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen, die nur für den Arbeitnehmer zum Anspruchsverlust führen, widersprechen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung und sind deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 3. Bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen, weil der Arbeitnehmer Verbraucher iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB ist.«

Orientierungssätze: 1. Durch den Nachtarbeitszuschlag soll im Rettungsdienst nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis abgegolten werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rettungsdienst zu einem erheblichen Teil Arbeitsbereitschaft und damit auch Zeiten der Entspannung anfallen. Hinzu kommt, dass der ansonsten mit dem Zuschlag verbundene Zweck, Nachtarbeit einzuschränken, hier nicht erreichbar ist. Der Rettungsdienst dient der öffentlichen Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung; ein Verzicht auf Nachtarbeit ist in diesem Bereich ausgeschlossen.