BAG - Urteil vom 29.11.1995
5 AZR 753/94
Normen:
BGB §§ 242, 315 ; Landesgleichstellungsgesetz Berlin (GleichstG BE) § 10;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 10 GleichstellungsG Berlin
BAGE 81, 323
BB 1996, 596
EzA § 315 BGB Nr. 46
MDR 1996, 825
NJW 1996, 2750
NVwZ 1996, 1247
NZA 1996, 533
NZA 1996, 534
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Berlin - Urteil vom 25. Januar 1994 - 86 Ca 26564/93 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 18. Juli 1994 - 9 Sa 32/94 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitszeitreduzierung wegen Kinderbetreuung

BAG, Urteil vom 29.11.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 753/94

DRsp Nr. 1996/19581

Arbeitszeitreduzierung wegen Kinderbetreuung

»1. Gemäß § 10 Abs. 1 GleichstG BE sollen bei der Entscheidung über einen Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit die dienstlichen Belange und das Interesse der Dienstkräfte an einer auf ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Gestaltung der Arbeitszeit berücksichtigt werden. 2. Diese Vorschrift räumt den Arbeitnehmern keinen Rechtsanspruch auf eine Reduzierung der Arbeitszeit ein, verpflichtet die zuständige Dienststelle jedoch dazu, ihre Entscheidung willkürfrei und unter Beachtung der weiteren gesetzlichen Vorschriften zu treffen. 3. Eine Entscheidung der zuständigen Dienststelle, die diesen Anforderungen nicht genügt, kann durch gerichtliches Urteil ersetzt werden (vgl. § 315 Abs. 3 BGB).«

Normenkette:

BGB §§ 242, 315 ; Landesgleichstellungsgesetz Berlin (GleichstG BE) § 10;

Gründe:

I Die Parteien haben darüber gestritten, ob das beklagte Land verpflichtet war, die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin für die Zeit vom 1. August 1993 bis zum 31. August 1995 auf 3/4 eines Vollzeitarbeitsverhältnisses zu reduzieren. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.