OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2017
20 A 2696/15.PVL
Normen:
LPVG NRW § 62; LPVG NRW § 64 Nr. 2 und Nr. 4; LPVG NRW § 66 Abs. 2 S. 3-5; LPVG NRW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 754/15

Arbeitszeitregelung mit unmittelbaren Nachteilen für berechtigte Interessen der Beschäftigten; Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts des Personalrats zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten i.R.d. Begründung für seine Zustimmungsverweigerung; Verlegung der Rüstzeiten in die Wachschichten als Sicherheitsdefizit für die zu dieser Zeit in einem aktuellen Einsatz befindlichen Polizeibeamten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen 20 A 2696/15.PVL

DRsp Nr. 2017/6098

Arbeitszeitregelung mit unmittelbaren Nachteilen für berechtigte Interessen der Beschäftigten; Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts des Personalrats zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten i.R.d. Begründung für seine Zustimmungsverweigerung; Verlegung der Rüstzeiten in die Wachschichten als Sicherheitsdefizit für die zu dieser Zeit in einem aktuellen Einsatz befindlichen Polizeibeamten

Kann eine Arbeitszeitregelung mit unmittelbaren Nachteilen für berechtigte Interessen der Beschäftigten wie dem Schutz ihrer Gesundheit verbunden sein, ist es grundsätzlich von Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW erfasst, wenn der Personalrat dies im Rahmen der Begründung für seine Zustimmungsverweigerung geltend macht. Deshalb ist eine Zustimmungsverweigerung beachtlich, wenn der bei einem Polizeipräsidium bestehende Personalrat geltend macht, die zeitliche Verlegung der Rüstzeiten in die Wachschichten könne zu einem Sicherheitsdefizit für die zu dieser Zeit in einem aktuellen Einsatz befindlichen Polizeibeamten führen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPVG NRW § 62; LPVG NRW § 64 Nr. 2 und Nr. 4; LPVG NRW § 66 Abs. 2 S. 3-5; LPVG NRW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.