BAG - Urteil vom 26.06.2001
9 AZR 392/00
Normen:
HGB § 73 ; BGB § 630 ; GewO § 113 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 371
AuA 2002, 185
BB 2001, 1481
DB 2001, 2450
JR 2002, 483
NZA 2002, 34
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 04.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 905/98
LAG Hamm, vom 28.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 775/99

Arbeitszeugnis - Unterschriftenbefugnis; Prokurist als Mitglied der Geschäftsleitung; Inhalt des Zeugnisses; Zwischenzeugnis

BAG, Urteil vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 392/00

DRsp Nr. 2002/3472

Arbeitszeugnis - Unterschriftenbefugnis; Prokurist als Mitglied der Geschäftsleitung; Inhalt des Zeugnisses; Zwischenzeugnis

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, das dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilende Arbeitszeugnis selbst oder durch sein gesetzliches Vertretungsorgan zu fertigen und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterzeichnung durch einen unternehmensangehörigen Vertreter des Arbeitgebers. Im Zeugnis ist deutlich zu machen, daß dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. 2. Ein Arbeitnehmer ist nicht daran gehindert geltend zu machen, das ihm erteilte Zeugnis sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, weil er ein in gleicher Weise mangelhaftes Zwischenzeugnis widerspruchslos entgegengenommen hat. 3. Ein Arbeitszeugnis muß die für das Arbeitsverhältnis typischen Verhältnisse nachzeichnen. Modalitäten, die von den Arbeitsvertragsparteien im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden (hier: Widerruf der Prokura), sind nicht zu erwähnen.