ArbG Herford, vom 04.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 905/98
LAG Hamm, vom 28.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 775/99
Arbeitszeugnis - Unterschriftenbefugnis; Prokurist als Mitglied der Geschäftsleitung; Inhalt des Zeugnisses; Zwischenzeugnis
BAG, Urteil vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 392/00
DRsp Nr. 2002/3472
Arbeitszeugnis - Unterschriftenbefugnis; Prokurist als Mitglied der Geschäftsleitung; Inhalt des Zeugnisses; Zwischenzeugnis
Orientierungssätze:1. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, das dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilende Arbeitszeugnis selbst oder durch sein gesetzliches Vertretungsorgan zu fertigen und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterzeichnung durch einen unternehmensangehörigen Vertreter des Arbeitgebers. Im Zeugnis ist deutlich zu machen, daß dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war.2. Ein Arbeitnehmer ist nicht daran gehindert geltend zu machen, das ihm erteilte Zeugnis sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, weil er ein in gleicher Weise mangelhaftes Zwischenzeugnis widerspruchslos entgegengenommen hat.3. Ein Arbeitszeugnis muß die für das Arbeitsverhältnis typischen Verhältnisse nachzeichnen. Modalitäten, die von den Arbeitsvertragsparteien im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden (hier: Widerruf der Prokura), sind nicht zu erwähnen.
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