LAG Nürnberg - Urteil vom 01.02.1994
2 (4) Sa 122/92
Normen:
BGB § 630 ; ZPO § 308 ;
Fundstellen:
LAGE Nr. 19 zu § 630 BGB
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 07.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2070/91

Arbeitszeugnis: Anspruch auf bestimmte Formulierung

LAG Nürnberg, Urteil vom 01.02.1994 - Aktenzeichen 2 (4) Sa 122/92

DRsp Nr. 1999/7772

Arbeitszeugnis: Anspruch auf bestimmte Formulierung

»Spricht das Arbeitsgericht einer Partei ein anderes Zeugnis zu als beantragt, so liegt bei Berufung der beklagten Partei in dem Berufungsantrag der Klagepartei, die Berufung zurückzuweisen, eine Klageänderung auf das vom Arbeitsgericht zuerkannte Zeugnis. Der ursprüngliche Klageantrag kann nur im Wege der Anschlußberufung gegebenenfalls hilfsweise geltend gemacht werden.«Zur Frage, wann der Arbeitnehmer verlangen kann, daß ihm im Zeugnis ein "erhöhtes Maß an Gewissenhaftigkeit und Einsatzbereitschaft" bescheinigt wird.

Normenkette:

BGB § 630 ; ZPO § 308 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.

Die Klägerin war vom 01.01.1991 bis 28.02.1991 bei dem Beklagten als Buchhalterin beschäftigt. Der Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 22.02.1991 folgendes Arbeitszeugnis:

"Frau N. war in der Zeit vom 01.01.- 28.02.91 in meiner Kanzlei als Buchhalterin beschäftigt. Ihr Aufgabengebiet war die selbständige Betreuung von Mandantenbuchhaltungen verschiedener Branchen. Außerdem bearbeitete sie die entsprechenden Vorgänge einer Lohnbuchhaltung (Erstellung von Lohnabrechnungen, Meldungen zur Sozialversicherung etc.). Die gestellten Aufgaben hat Frau ... zu meiner vollen Zufriedenheit erledigt.