Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.
Die Klägerin war vom 01.01.1991 bis 28.02.1991 bei dem Beklagten als Buchhalterin beschäftigt. Der Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 22.02.1991 folgendes Arbeitszeugnis:
"Frau N. war in der Zeit vom 01.01.- 28.02.91 in meiner Kanzlei als Buchhalterin beschäftigt. Ihr Aufgabengebiet war die selbständige Betreuung von Mandantenbuchhaltungen verschiedener Branchen. Außerdem bearbeitete sie die entsprechenden Vorgänge einer Lohnbuchhaltung (Erstellung von Lohnabrechnungen, Meldungen zur Sozialversicherung etc.). Die gestellten Aufgaben hat Frau ... zu meiner vollen Zufriedenheit erledigt.
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