Der Kläger, der vom 01.01.1989 bis 31.12.1989 bei der Beklagten beschäftigt war, begehrt mit der Klage die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Im Anstellungsvertrag der Parteien vom 27.09.1988 war als Aufgabengebiet die Leitung der Abteilung Einkauf/Materialwirtschaft vereinbart. Gemäß § 5 des Arbeitsvertrages war der Hausvertrag als wesentlicher Bestandteil des Anstellungsvertrages bezeichnet worden.
In § 11 des Hausvertrages ist folgendes bestimmt:
Ausschlußfristen
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|