LAG Nürnberg - Urteil vom 18.01.1994
6 Sa 270/92
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 630 ;
Fundstellen:
LAGE § 630 BGB Nr. 20
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 07.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6836/91

Arbeitszeugnis: Anspruch bei einzelvertraglich vereinbarter Ausschlußklausel

LAG Nürnberg, Urteil vom 18.01.1994 - Aktenzeichen 6 Sa 270/92

DRsp Nr. 1999/7773

Arbeitszeugnis: Anspruch bei einzelvertraglich vereinbarter Ausschlußklausel

»1. Eine bei Abschluß des Arbeitsvertrages vereinbarte einzelvertragliche Ausschlußklausel erfaßt in der Regel nicht den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Zeugnisanspruch.2. Eine einzelvertragliche vereinbarte zweistufige Ausschlußklausel, deren erste Stufe eine Zweiwochenfrist ab Fälligkeit beinhaltet, ist jedenfalls hinsichtlich der Geltendmachung eines Zeugnisanspruchs unangemessen kurz und damit unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 630 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der vom 01.01.1989 bis 31.12.1989 bei der Beklagten beschäftigt war, begehrt mit der Klage die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Im Anstellungsvertrag der Parteien vom 27.09.1988 war als Aufgabengebiet die Leitung der Abteilung Einkauf/Materialwirtschaft vereinbart. Gemäß § 5 des Arbeitsvertrages war der Hausvertrag als wesentlicher Bestandteil des Anstellungsvertrages bezeichnet worden.

In § 11 des Hausvertrages ist folgendes bestimmt:

Ausschlußfristen