BFH - Urteil vom 09.04.2003
X R 52/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1172

Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

BFH, Urteil vom 09.04.2003 - Aktenzeichen X R 52/01

DRsp Nr. 2003/9176

Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

1. Das häusliche Arbeitszimmer eines Stpfl., der lediglich eine berufliche (betriebliche) Tätigkeit ausübt, und diese Betätigung teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, ist "Mittelpunkt" i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbs. 2 EStG, wenn der Stpfl. im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlichen und prägend sind.2. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Stpfl.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 ;

Gründe:

I. Der verheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wird für das Streitjahr (1998) mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Konstrukteur im "...bau" gewerblich tätig. Seinen Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In seiner Überschussrechnung 1998 machte er u.a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 3 905 DM als Betriebsausgaben geltend. Für die Nutzung seines PKW führte der Kläger ein Fahrtenbuch. Danach legte er im Streitjahr 18 703 km zurück; davon entfielen 14 188 km (75,86 %) auf betriebliche und 4 515 km (24,14 %) auf private Fahrten.