ArbG Regensburg - Endurteil vom 23.04.1990
6 Ca 2717/89
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1418

ArbG Regensburg - Endurteil vom 23.04.1990 (6 Ca 2717/89) - DRsp Nr. 1999/7794

ArbG Regensburg, Endurteil vom 23.04.1990 - Aktenzeichen 6 Ca 2717/89

DRsp Nr. 1999/7794

Haben mehrere Arbeitnehmer im gleichen Zeitraum eine bestimmte sachlich gleichgelagerte Pflichtverletzung begangen, ist es nicht zulässig, nur (einem) einzelnen zu kündigen, dem anderen jedoch nicht.

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vom 23. Oktober 1989.Die Klägerin war seit 4. Juli 1989 bei der Beklagten als Helferin bei einem Bruttostundenlohn von 12,00 DM beschäftigt. Zuletzt war sie für die Beklagte, die unter anderem einen Arbeitnehmerverleih betreibt, über einen Zeitraum von ca. drei Monaten bei einer Firma T. in E. tätig. Am Morgen des 23. Oktober 1989 war sie, zusammen mit ihrem Sohn, der ebenso wie sie mit der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis stand und bei der Firma T. tätig war, nach E. gefahren. Sie hatte jedoch, wie ihr Sohn ebenso, am fraglichen Tag nicht gearbeitet; die Umstände, weswegen nicht gearbeitet wurde, sind unter den Parteien streitig.