ArbG Chemnitz, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1851/17
Arglistige Täuschung als AnfechtungsgrundAnforderungen an den UrkundsbeweisVertragsanpassung nach Wegfall der Geschäftsgrundlage
LAG Chemnitz, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 298/18
DRsp Nr. 2023/12108
Arglistige Täuschung als AnfechtungsgrundAnforderungen an den UrkundsbeweisVertragsanpassung nach Wegfall der Geschäftsgrundlage
1. Eine Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1BGB kann in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war. Das subjektive Merkmal "Arglist" im Sinne von § 123 Abs. 1BGB liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen.2. Nach den §§ 416 und 421ZPO kann Beweis durch Urkunden auch dadurch erhoben werden, dass dem nicht beweisbelasteten Gegner die Vorlage der Urkunde aufgegeben wird, wenn sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners befindet. Voraussetzung eines Beweises durch Urkunden ist indessen, dass die beweisbelastete Partei konkret die beweisbedürftigen Tatsachen, die mit der Urkunde bewiesen werden sollen, darlegt.
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