EuGH - Urteil vom 16.10.2003
Rs C-285/02
Normen:
EG Art. 141 ; LBeamtG NRW § 78a ; Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19);
Fundstellen:
AuR 2004, 162
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 26.07.2002

Artikel 141 EG - Richtlinie 75/117/EWG - Nationale Regelung, wonach vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung erst ab der gleichen Zahl geleisteter Mehrarbeitsstunden haben - Mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen

EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen Rs C-285/02

DRsp Nr. 2004/10631

Artikel 141 EG - Richtlinie 75/117/EWG - Nationale Regelung, wonach vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung erst ab der gleichen Zahl geleisteter Mehrarbeitsstunden haben - Mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen

(Edeltraud Elsner-Lakeberg gegen Land Nordrhein-Westfalen) Artikel 141 EG und Artikel 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sind so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der teilzeitbeschäftigten - ebenso wie vollzeitbeschäftigten - Lehrkräften keine Vergütung für Mehrarbeit gewährt wird, wenn die Mehrarbeit drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigt, entgegenstehen, wenn diese Ungleichbehandlung erheblich mehr Frauen als Männer betrifft und wenn sie nicht durch ein Ziel, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat, gerechtfertigt werden kann oder zur Erreichung des verfolgten Zieles nicht erforderlich ist.

Normenkette:

EG Art. 141 ; LBeamtG NRW § 78a ; Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19);