EuGH - Urteil vom 11.12.2003
Rs C-322/01
Normen:
ApBetrO § 2 Abs. 2 §§ 12 15 17 Abs. 1 Abs. 2 Abs. 5 Abs. 8 ; AMG § 43 Abs. 1 § 45 Abs. 1 §§ 47 73 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 6a ; EG Art. 28 Art. 30 ; HWG §§ 3a 8 10 ; Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel Art. 1 Abs. 3, Abs. 4 Art. 2 Art. 3 ; Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über denelektronischen Geschäftsverkehr);
Fundstellen:
DVBl 2004, 424
EuZW 2004, 21
GRURInt 2004, 418
GewArch 2004, 118
JuS 2004, 518
MMR 2004, 149
NJW 2004, 131
NVwZ 2004, 593
WRP 2004, 205
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.08.2001

Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinien 92/28/EWG und 2000/31/EG - Nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf von Humanarzneimitteln über das Internet durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Apotheken beschränken - Erfordernis einer ärztlichen Verschreibung für die Lieferung - Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln

EuGH, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen Rs C-322/01

DRsp Nr. 2004/284

Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinien 92/28/EWG und 2000/31/EG - Nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf von Humanarzneimitteln über das Internet durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Apotheken beschränken - Erfordernis einer ärztlichen Verschreibung für die Lieferung - Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln

[Deutscher Apothekerverband e. V. 0800 DocMorris NV und Jacques Waterval] 1. a) Ein § 43 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 7. September 1998 entsprechendes nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 28 EG dar. b) Artikel 30 EG kann geltend gemacht werden, um ein nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, zu rechtfertigen, soweit dieses Verbot verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft. Dagegen kann Artikel 30 EG nicht geltend gemacht werden, um ein absolutes Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verschreibungspflichtig sind, zu rechtfertigen.