EuGH - Urteil vom 28.04.2004
Rs C-373/02
Normen:
Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, unterzeichnet durch die Republik Türkei und die Mitgliedstaaten der EWG am 12. September 1963 in Ankara und imNamen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) Art. 3 Art. 9 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung(EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) Art. 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 908
NZS 2005, 364
ZAR 2004, 198
Vorinstanzen:
Oberste Gerichtshof (Österreich) - Beschluss vom 17.09.2002,

Artikel 9 des Assoziierungsabkommens EWG - Türkei - Artikel 3 des Beschlusses Nr. 3/80 - Grundsatz der Gleichbehandlung - Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Altersrente - Vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit - Voraussetzung, dass der Betreffende Leistungen wegen Arbeitslosigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten hat]

EuGH, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen Rs C-373/02

DRsp Nr. 2004/8442

Artikel 9 des Assoziierungsabkommens EWG - Türkei - Artikel 3 des Beschlusses Nr. 3/80 - Grundsatz der Gleichbehandlung - Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Altersrente - Vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit - Voraussetzung, dass der Betreffende Leistungen wegen Arbeitslosigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten hat]

Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen ein Anspruch auf vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur besteht, wenn der Arbeitnehmer während eines bestimmten Zeitraums vor der Stellung des Rentenantrags Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur dieses Mitgliedstaats erhalten hat.

Normenkette: