BSG - Beschluss vom 30.09.2020
B 6 KA 23/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 55/16
SG Hannover, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 495/12

Arzneikostenregress wegen der Verordnung des Präparates LeukoNorm CytoChemiaGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 23/19 B

DRsp Nr. 2020/16575

Arzneikostenregress wegen der Verordnung des Präparates LeukoNorm CytoChemia Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Das Präparat "LeukoNorm" kann nicht zulasten der GKV verordnet werden, weil es keine Prüfung nach den Maßstäben des AMG durchlaufen hat.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3712 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I