BSG - Urteil vom 11.05.2011
B 6 KA 13/10 R
Normen:
SGB V § 106 Abs. 5 S. 8;
Fundstellen:
BSGE 108, 175
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 651/08

Arzneimittelregress wegen Verordnung eines Arzneimittels im Off-Label-Use; Ausschluss eines Vorverfahrens vor dem Beschwerdeausschuss

BSG, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen B 6 KA 13/10 R

DRsp Nr. 2011/15541

Arzneimittelregress wegen Verordnung eines Arzneimittels im Off-Label-Use; Ausschluss eines Vorverfahrens vor dem Beschwerdeausschuss

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2010 aufgehoben, soweit die Klage gegen den Bescheid des Beklagten zu 2. vom 25. August 2009 abgewiesen wurde. Der Bescheid des Beklagten zu 2. vom 25. August 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte zu 2. wird verpflichtet, über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten zu 1. vom 5. September 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte zu 2. tragen die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 5 S. 8;

Gründe:

I

Im Streit steht ein Arzneimittelregress wegen der zulassungsüberschreitenden Verordnung eines Medikaments im Quartal II/2005.