BSG - Urteil vom 03.05.2018
B 3 KR 9/16 R
Normen:
SGB V § 35 Abs. 3; SGB V § 35 Abs. 5; SGB V § 35 Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 75 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2019, 150
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 476/12

Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen KrankenversicherungRechtmäßigkeit der Herabsetzung eines Festbetrages auf der zweiten Stufe durch den GKV-SpitzenverbandAnforderungen an eine Wettbewerbsverzerrung

BSG, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 9/16 R

DRsp Nr. 2018/15008

Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtmäßigkeit der Herabsetzung eines Festbetrages auf der zweiten Stufe durch den GKV-Spitzenverband Anforderungen an eine Wettbewerbsverzerrung

1. Zu einem Klageverfahren, das sich gegen die Festsetzung eines Festbetrags durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet, ist der Gemeinsame Bundesausschuss nicht notwendig beizuladen, wenn an der Rechtmäßigkeit der von diesem durchzuführenden ersten Stufe des Festbetragsfestsetzungsverfahrens (Gruppenbildung und Ermittlung der Vergleichsgrößen) keine Zweifel bestehen. 2. Pharmazeutischen Unternehmen steht die Klagebefugnis gegen eine Festbetragsfestsetzung grundsätzlich im Hinblick auf das ihnen gesetzlich eingeräumte Recht zur Stellungnahme sowie ihr Recht auf gleiche Teilhabe an einem fairen Wettbewerb zu (Fortführung von BSG vom 1.3.2011 - B 1 KR 7/10 R = BSGE 107, 261 = SozR 4-2500 § 35 Nr 5 und BSG vom 24.11.2004 - B 3 KR 23/04 R = BSGE 94, 1 = SozR 4-2500 § 35 Nr 3).