OLG Dresden - Beschluss vom 25.02.2019
4 U 1616/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3113/16

Arzthaftung bei Zurücklassung eines Vaginaltupfers nach Versorgung eines Dammrisses

OLG Dresden, Beschluss vom 25.02.2019 - Aktenzeichen 4 U 1616/18

DRsp Nr. 2019/8092

Arzthaftung bei Zurücklassung eines Vaginaltupfers nach Versorgung eines Dammrisses

1. Das Zurücklassen eines Vaginaltupfers nach Versorgung eines Dammrisses stellt einen Behandlungsfehler dar, wenn vor dem Eingriff nicht alle möglichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen gegen ein solches Versäumnis getroffen wurden. Ob es zugleich in den vollbeherrschbaren Risikobereich der Arztseite fällt, kann dann offen bleiben. 2. Die Aufklärung bei der Versorgung eines Dammrisses braucht nicht darauf erstreckt zu werden, dass der Eingriff alternativ im Kreißsaal oder im Operationssaal erfolgen kann. Auch eine Aufklärung darüber, dass es bei einem solchen Eingriff zum Zurücklassen von Tupfern in der Wunde kommen kann, ist nicht geboten.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.03.2019 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahren auf 35.000,00 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.