1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 14.09.2018 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 35.000 EUR festgesetzt.
I.
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