OLG Dresden - Beschluss vom 24.04.2019
4 U 1616/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3113/16

Arzthaftung bei Zurücklassung eines Vaginaltupfers nach Versorgung eines Dammrisses

OLG Dresden, Beschluss vom 24.04.2019 - Aktenzeichen 4 U 1616/18

DRsp Nr. 2019/8093

Arzthaftung bei Zurücklassung eines Vaginaltupfers nach Versorgung eines Dammrisses

1. Das Zurücklassen eines Vaginaltupfers nach Versorgung eines Dammrisses stellt einen Behandlungsfehler dar, wenn vor dem Eingriff nicht alle möglichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen gegen ein solches Versäumnis getroffen wurden. Ob es zugleich in den vollbeherrschbaren Risikobereich der Arztseite fällt, kann dann offen bleiben. 2. Die Aufklärung bei der Versorgung eines Dammrisses braucht nicht darauf erstreckt zu werden, dass der Eingriff alternativ im Kreißsaal oder im Operationssaal erfolgen kann. Auch eine Aufklärung darüber, dass es bei einem solchen Eingriff zum Zurücklassen von Tupfern in der Wunde kommen kann, ist nicht geboten.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 14.09.2018 - 8 O 3113/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 35.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.