OLG Köln - Urteil vom 26.07.2017
5 U 152/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 367/13

Arzthaftung wegen Durchtrennung des Nervus Saphenus bei einer Arthroskopie des Knies

OLG Köln, Urteil vom 26.07.2017 - Aktenzeichen 5 U 152/15

DRsp Nr. 2018/5571

Arzthaftung wegen Durchtrennung des Nervus Saphenus bei einer Arthroskopie des Knies

1. Es stellt sich als behandlungsfehlerhaft dar, wenn der Operateur bei einer Arthroskopie des Knies Haut, Unterhaut und Gelenkkapseln nach dem Einbringen einer Führungskanüle in einem Zug mit einem Skalpell eröffnet, da gerade bei schlanken Personen die Gefahr der Verletzung empfindlicher Strukturen wie Venen und Nerven besteht. Der Arzt haftet daher wegen eines schuldhaften Behandlungsfehlers, wenn im Zuge dieses Vorgehens der Nervus Saphenus durchtrennt wird. 2. Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 EUR angemessen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. September 2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 367/13 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.8.2011 zu zahlen.