OLG Köln - Beschluss vom 08.01.2018
5 U 144/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 169/15

Arzthaftung wegen einer unterbliebenen Röntgenkontrolle

OLG Köln, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen 5 U 144/17

DRsp Nr. 2018/5792

Arzthaftung wegen einer unterbliebenen Röntgenkontrolle

Es handelt sich nicht um einen groben Befunderhebungsfehler, wenn durch die unterbliebene Röntgenkontrolle im Anschluss an eine Operation eine notwendige Revisionsoperation nur wenige Tage später durchgeführt wird.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 22.08.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 169/15 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden, denn er hat den Beweis schadensursächlicher Behandlungsfehler nicht erbracht.

1.)