OLG Oldenburg - Urteil vom 24.10.2018
5 U 102/18
Normen:
BGB § 253; BGB § 823;
Fundstellen:
MDR 2019, 32
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 788/17

Arzthaftung wegen Verbleibens der Metallspitze eines Trokars im Kniegelenk des operierten Patienten

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 5 U 102/18

DRsp Nr. 2018/16355

Arzthaftung wegen Verbleibens der Metallspitze eines Trokars im Kniegelenk des operierten Patienten

1. Hat der Operateur den Verdacht, dass die Trokarspitze im Kniegelenk des Operierten verblieben ist, muss er diesem Verdacht umgehend nachgehen. Verzichtet er darauf, begeht er einen groben Behandlungsfehler. 2. Jedenfalls im Falle bedingten Vorsatzes oder gröbster Fahrlässigkeit ist das Verschulden des Schädigers auch bei ärztlichen Behandlungsfehlern mit Blick auf die erforderliche Genugtuung des Patienten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Mai 2018, Az. 2 O 788/17 geändert und werden die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld von 20.000 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zur Höhe von 1.335,07 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2016 zu zahlen. Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.

2. (...)

Normenkette:

BGB § 253; BGB § 823;

Gründe:

I.

Der Kläger hat von den Beklagten Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden begehrt mit dem Vorwurf, sie hätten ihn während bzw. in Folge eines arthroskopischen Knieeingriffs vom 28.01.2015 fehlerhaft behandelt.