OLG Hamm - Urteil vom 13.06.2017
26 U 59/16
Normen:
BGB § 280; BGB § 823; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 336/14

Arzthaftungsansprüche bei unterbliebener Abklärung eines Kompartmentsyndroms nach einer GipsschienenbehandlungHöhe des Schmerzensgeldes für den Verlust des rechten Unterarms

OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 26 U 59/16

DRsp Nr. 2017/9611

Arzthaftungsansprüche bei unterbliebener Abklärung eines Kompartmentsyndroms nach einer Gipsschienenbehandlung Höhe des Schmerzensgeldes für den Verlust des rechten Unterarms

Nach einer Gipsschienenbehandlung muss der Hausarzt bei der Nachsorge die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms in Betracht ziehen, falls der Patient hierfür typische Beschwerden schildert. Werden die zielführenden Symptome nicht abgeklärt, kann dies als grober Behandlungsfehler gewertet werden. Für den Verlust des rechten Unterarmes kann bei einem etwa 50jährigen ein Schmerzensgeld von 50.000,- € angemessen sein.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. April 2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte - vorbehaltlich eines Anspruchsüberganges - verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus der ärztlichen Behandlung ab dem 18. Mai 2012 zu ersetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.