Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. April 2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte - vorbehaltlich eines Anspruchsüberganges - verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus der ärztlichen Behandlung ab dem 18. Mai 2012 zu ersetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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