LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2013
7 Sa 1257/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 587/12

Aßerordentliche Kündigung einer Erzieherin

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 1257/12

DRsp Nr. 2013/4585

Aßerordentliche Kündigung einer Erzieherin

Das Einsperren eines Kindes wegen des Wurfs mit einem Kuscheltier ist unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen und stellt eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung einer Erzieherin dar.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 16.05.2012, 7 Ca 587/12 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Mit ihrer Klage wehrt die Klägerin sich gegen eine seitens der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung und begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugslohn.

Die am 27.02.1960 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1990 bei der Beklagten als Gruppenleiterin und ständige Vertreterin der Leiterin der von der Beklagten betriebenen Tageseinrichtung für Kinder am S.-M.-Ring in N.-P. zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von zuletzt 3.640,26 € brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 15.06.1990 die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung (BAT-KF) Anwendung. Unstreitig ist die Klägerin tarifvertraglich ordentlich unkündbar.

1. 2.