EuGH - Urteil vom 30.09.2004
Rs C-275/02
Normen:
Assoziierungsabkommen EWG - Türkei (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Art. 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EuZW 2005, 59
NJW 2005, 736
NVwZ 2005, 73
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 11.07.2002

Assoziation EWG - Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Persönlicher Anwendungsbereich - Begriff des Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers - Stiefsohn eines solchen Arbeitnehmers

EuGH, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen Rs C-275/02

DRsp Nr. 2005/9286

Assoziation EWG - Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Persönlicher Anwendungsbereich - Begriff des "Familienangehörigen" eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers - Stiefsohn eines solchen Arbeitnehmers

[Engin Ayaz gegen Land Baden-Württemberg] Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass der noch nicht 21 Jahre alte oder Unterhalt beziehende Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist und die Rechte nach diesem Beschluss besitzt, wenn er ordnungsgemäß die Genehmigung erhalten hat, zu diesem Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat zu ziehen.

Normenkette:

Assoziierungsabkommen EWG - Türkei (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Art. 22 Abs. 1 ;

Gründe: