BSG - Urteil vom 15.08.2018
B 12 R 4/18 R
Normen:
SGB IV § 20 Abs. 2; SGB VI § 163 Abs. 10;
Fundstellen:
BSGE 126, 195
DStR 2019, 1160
NZA 2019, 378
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 4420/16
SG Konstanz, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1610/14

Aufbringung der Mittel der SozialversicherungGeltung der Gleitzonenregelung auch für aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung verringerte Arbeitsentgelte

BSG, Urteil vom 15.08.2018 - Aktenzeichen B 12 R 4/18 R

DRsp Nr. 2018/16883

Aufbringung der Mittel der Sozialversicherung Geltung der Gleitzonenregelung auch für aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung verringerte Arbeitsentgelte

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind nach der Gleitzonenformel zu berechnen, wenn sich das Arbeitsentgelt aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung auf einen Betrag innerhalb der Gleitzone verringert.

1. Durch die Anwendung der Gleitzonenformel wird der Beitragssatz zur Ermittlung des Arbeitnehmeranteils in der Gleitzone auf einen Betrag angewandt, der unterhalb des tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelts liegt und dies führt für den Arbeitnehmer zu einer geringeren Beitragsbelastung. 2. Der Arbeitgeber hat demgegenüber weiterhin den auf ihn entfallenden (hälftigen) Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewendet wird.3. Die Gleitzonenregelung ist auch in Fällen, in denen sich das Arbeitsentgelt auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung so verringert, dass es in die Gleitzone fällt, anwendbar.

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2017, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Oktober 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2014 aufgehoben.