EuGH - Urteil vom 26.02.2015
Rs. C-238/14
Normen:
Richtlinie 70/1999/EG vom 28.06.1999 Art. 1; Richtlinie 70/1999/EG vom 28.06.1999 Anhang (Rahmenvereinbarung zu befristeten Arbeitsverträgen) § 5 Nr. 1 Buchst. a; AEUV Art. 258;
Fundstellen:
AUR 2015, 196
AUR
EuZW 2015, 359
NZA 2015, 424
NZA 2015, 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit Kurzzeit-Beschäftigten des KulturbetriebsVertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen das Großherzogtum Luxemburg

EuGH, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen Rs. C-238/14

DRsp Nr. 2015/5355

Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit Kurzzeit-Beschäftigten des Kulturbetriebs Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen das Großherzogtum Luxemburg

1. Mit § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Anhang der Richtlinie 70/1999/EG vom 28.06.1999) soll zum Schutz der Beschäftigten vor möglichem Missbrauch der wiederholte Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse eingegrenzt werden, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen eine grundlegende Verschlechterung der Arbeitsplatzsicherheit ("Prekarisierung") verhindern soll; gemäß § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksam und mit verbindlicher Wirkung mindestens eine der dort aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, soweit ihr innerstaatliches Recht keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen enthält.