BSG - Beschluss vom 29.05.2018
B 5 R 42/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 249; SGB VI § 56;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2148/16
SG Karlsruhe, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3911/15

Auferlegung von MutwillenskostenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBehaupteter Grundrechtsverstoß

BSG, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen B 5 R 42/18 B

DRsp Nr. 2018/8271

Auferlegung von Mutwillenskosten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Behaupteter Grundrechtsverstoß

1. Soll eine Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet werden, muss neben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts auch die insoweit einschlägige Literatur ausgewertet und dargelegt werden, woraus der Grundrechtsverstoß folgt.2. Keinesfalls ausreichend ist die bloße Behauptung eines Grundrechtsverstoßes unter Nennung der entsprechenden Artikel des Grundgesetzes.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten in dem bezeichneten Urteil aufzuheben, wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 249; SGB VI § 56;

Gründe: