BSG - Beschluss vom 24.06.2020
B 4 AS 26/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; UnbilligkeitsV § 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 631/18
SG Dresden, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 3326/17

Aufforderung zur Rentenantragstellung durch einen Leistungsträger nach dem SGB IIGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRechtsbegriff in nächster Zukunft

BSG, Beschluss vom 24.06.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 26/20 B

DRsp Nr. 2020/10822

Aufforderung zur Rentenantragstellung durch einen Leistungsträger nach dem SGB II Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rechtsbegriff in nächster Zukunft

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. April 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; UnbilligkeitsV § 3;

Gründe

I

Der Rechtsstreit betrifft die Aufforderung zur Rentenantragstellung durch einen Leistungsträger nach dem SGB II.

Die Klägerin ist am 18.5.1954 geboren. Eine Regelaltersrente kann sie seit dem 1.2.2020 in Anspruch nehmen, eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wäre seit dem 1.2.2018 möglich gewesen, mit Abschlägen bereits seit dem 1.2.2015. Der Beklagte, der zugelassener kommunaler Träger iS von § 6a SGB II (sog Optionskommune) ist, forderte sie zur Beantragung einer Altersrente auf (Bescheid vom 27.6.2017, Widerspruchsbescheid vom 31.7.2017). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.5.2018).