OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.05.2017
6 B 345/17
Normen:
NRW VwVfG § 46; LBG NRW § 33 Abs. 1; LBG NRW § 115 Abs. 2; LGG NRW § 17 Abs. 1 Nr. 1; LGG NRW § 18 Abs. 1 S. 1; LPVG NRW § 75 Abs. 1 Nr. 4; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 176/17

Aufforderung zur Unterziehung einer amtsärztlichen Untersuchung zur allgemeinen Dienstfähigkeit eines Polizeibeamten; Frage der Unbeachtlichkeit einer vor dem Erlass einer Untersuchungsaufforderung unterbliebenen Anhörung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 6 B 345/17

DRsp Nr. 2017/6776

Aufforderung zur Unterziehung einer amtsärztlichen Untersuchung zur allgemeinen Dienstfähigkeit eines Polizeibeamten; Frage der Unbeachtlichkeit einer vor dem Erlass einer Untersuchungsaufforderung unterbliebenen Anhörung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten

Erfolgreiche Beschwerde eines Polizeioberkommissars, der sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Aufforderung wendet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung seiner allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen. Zur Frage der Unbeachtlichkeit nach § 46 VwVfG NRW im Fall einer vor dem Erlass einer Untersuchungsaufforderung unterbliebenen Anhörung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - 1 K 562/17 (VG Aachen) - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung des Antragsgegners vom 18. Januar 2017 einer amtsärztlichen Untersuchung seiner allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

NRW VwVfG § 46; LBG NRW § 33 Abs. 1; LBG NRW § 115 Abs. 2; LGG NRW § 17 Abs. 1 Nr. 1;