BAG - Urteil vom 29.06.2017
6 AZR 785/15
Normen:
AVR DW EKD EG 7; AVR DW EKD EG 8;
Fundstellen:
AP BG § 611 Kirchendienst Nr. 83
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 83
NZA-RR 2017, 600
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1820/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4288/13

Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie als Grundlage der richtigen Eingruppierung

BAG, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 785/15

DRsp Nr. 2017/11674

Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie als Grundlage der richtigen Eingruppierung

Orientierungssätze: 1. Das Merkmal "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" in den AVR-DW EKD war auch schon in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung fachtätigkeitsbezogen zu verstehen. Anspruch auf eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD hatten deshalb nur Gesundheitspfleger, denen Aufgaben übertragen waren, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar waren. Das ist durch die Neufassung des Richtbeispiels mit Wirkung zum 1. November 2013 lediglich klargestellt worden. 2. Die Besitzstandsregelung unter 1 b des Beschlusses des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 21. Oktober 2013 erfasst nur die Beschäftigten, deren Arbeitgeber das Richtbeispiel "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung einrichtungsbezogen verstanden hatten und darum Gesundheitspfleger vor der Neufassung dieses Richtbeispiels zu Unrecht in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert hatten.