LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.10.2015
8 Sa 1820/14
Normen:
AVR.DW-EKD Entgeltgruppe 8;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4288/13

Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der Eingruppierung von Gesundheitspflegern einer psychiatrischen Klinik

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.10.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 1820/14

DRsp Nr. 2016/6726

Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der Eingruppierung von Gesundheitspflegern einer psychiatrischen Klinik

Orientierungssätze: - Eingruppierung von Gesundheitspflegern einer psychiatrischen Klinik in die Entgeltgruppe 8 AVR.DW-EKD - Besitzstandsregelung

Soweit die Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 AVR.DW-EKD eine Tätigkeit in der "Psychiatrie" erfordert, ist dies nicht notwendig mit dem Begriff der psychiatrischen Klinik identisch. Vielmehr ist sie stets gegeben, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, in der psychiatrisch erkrankte Menschen behandelt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2014 - 15 Ca 4288/13 - wird auf ihre Kosten unter Berichtigung des Tenors im Ausspruch zur Hauptsache zurückgewiesen.

Der Tenor im Ausspruch zur Hauptsache zu Ziff. 1 wird in Zeile 2 dahingehend berichtigt, dass es anstelle von "Entgelt" "den Unterschiedsbetrag" heißt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AVR.DW-EKD Entgeltgruppe 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Differenzlohnansprüche nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR.DW-EKD).

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