BSG - Urteil vom 10.12.2019
B 11 AL 16/18 R
Normen:
SGG § 62; SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; SGG § 170 Abs. 2 S. 2; GG Art. 103;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 190/17
SG Berlin, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 AL 348/15

Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurückverweisung an das LSG im RevisionsverfahrenUnzulässigkeit der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGGEintritt einer geänderten Prozesslage mit Erfordernis der Wiederholung einer ersten Anhörung zur beabsichtigten Verfahrensweise

BSG, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 16/18 R

DRsp Nr. 2020/4299

Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurückverweisung an das LSG im Revisionsverfahren Unzulässigkeit der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG Eintritt einer geänderten Prozesslage mit Erfordernis der Wiederholung einer ersten Anhörung zur beabsichtigten Verfahrensweise

Ob eine Änderung der Prozesslage eingetreten ist, die eine erneute Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss erforderlich macht, beurteilt sich aus der objektiven Sicht eines Beteiligten.

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2018 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; SGG § 170 Abs. 2 S. 2; GG Art. 103;

Gründe:

I

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Alg wegen der Teilnahme an einem berufsbezogenen Sprachkurs.