Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Aufhebung der Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Weiterbildung zum Holztechniker). Der Kläger hat Klage erhoben auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abbruchs der Weiterbildungsmaßnahme durch die Beklagte und auf Fortzahlung des Übergangsgeldes. Mit Urteil vom 22.3.2019 hat das Hessische LSG die Berufung des Klägers gegen den seine Klage (als unzulässig) abweisenden Gerichtsbescheid des SG Darmstadt vom 17.6.2016 zurückgewiesen. Das LSG sah die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Teilhabeleistung als erfüllt an.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
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