BSG - Beschluss vom 13.11.2019
B 5 R 141/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 213/16
SG Darmstadt, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 351/14

Aufhebung der Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am ArbeitslebenVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.11.2019 - Aktenzeichen B 5 R 141/19 B

DRsp Nr. 2020/1125

Aufhebung der Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Aufhebung der Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Weiterbildung zum Holztechniker). Der Kläger hat Klage erhoben auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abbruchs der Weiterbildungsmaßnahme durch die Beklagte und auf Fortzahlung des Übergangsgeldes. Mit Urteil vom 22.3.2019 hat das Hessische LSG die Berufung des Klägers gegen den seine Klage (als unzulässig) abweisenden Gerichtsbescheid des SG Darmstadt vom 17.6.2016 zurückgewiesen. Das LSG sah die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Teilhabeleistung als erfüllt an.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er rügt, die Entscheidung des LSG beruhe auf einem Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.