LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.10.2011
6 Ta 177/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 807/10

Aufhebung der Bewilligung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe bei fehlender Änderungsanzeige

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 177/11

DRsp Nr. 2012/15528

Aufhebung der Bewilligung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe bei fehlender Änderungsanzeige

1. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich eine Partei auf Verlangen des Gerichts nach bewilligter Prozesskostenhilfe darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist; gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. 2. § 124 Nr. 2 Hs. 2 ZPO sanktioniert das Ausbleiben einer Äußerung der Partei, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse geändert haben; Voraussetzung für die Anwendung dieser Sanktion ist, dass der Rechtspfleger die Partei zuvor aufgefordert hat, innerhalb bestimmter Frist zu erklären, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Prozesskostenhilfebewilligung geändert haben. 3. Hat die Partei die Aufforderungen des Gerichts ignoriert und auch im Beschwerdeverfahren weder eine Erklärung über ihre derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt noch aktuelle Einkommensunterlagen eingereicht, ist angesichts dieser Untätigkeit der Bewilligungsbeschluss aufzuheben.