LSG Hessen - Urteil vom 13.11.2006
L 9 AL 291/04
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 661/03

Aufhebung der Bewilligung von ArbeitslosenhilfeEuro-Umstellung

LSG Hessen, Urteil vom 13.11.2006 - Aktenzeichen L 9 AL 291/04

DRsp Nr. 2018/1718

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe Euro-Umstellung

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 8. November 2004 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich in dem vorliegenden Rechtsstreit gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und die Rückforderung des überzahlten Betrages.

Die Klägerin erhält seit längerer Zeit mit Unterbrechungen Leistungen von der Beklagten. Vom 01.03.2001 bis zum 04.12.2001 bezog sie Arbeitslosengeld, ab dem 05.12.2001 bis zum 31.12.2001 gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 09.01.2002 rückwirkend Arbeitslosenhilfe in Höhe von 275,87 DM wöchentlich. Dabei wurde ein Bemessungsentgelt von 650,00 DM wöchentlich zugrunde gelegt.

Durch einen weiteren Bescheid vom 11.01.2002 (im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils heißt es wohl versehentlich 10.01.2002) bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab dem 01.01.2002 in Höhe von 224,70 Euro wöchentlich aufgrund eines Bemessungsentgelts in Höhe von 650,00 Euro wöchentlich.