BSG - Beschluss vom 20.07.2017
B 8 SO 12/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 321/15
SG Nordhausen, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 2306/09

Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem BSHGKontogutschriften als verfügbare Mittel in der Sozialhilfe bei überzogenem KontoTragen der FeststellungslastRücknahme begünstigender Verwaltungsakte

BSG, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 12/17 BH

DRsp Nr. 2017/14036

Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem BSHG Kontogutschriften als verfügbare Mittel in der Sozialhilfe bei überzogenem Konto Tragen der Feststellungslast Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

1. Es ist mittlerweile vom Senat geklärt, dass Kontogutschriften als verfügbare Mittel in der Sozialhilfe auch dann zur Verfügung stehen, wenn sich das Konto im Soll befindet und es dem Kontoinhaber weiterhin möglich ist, Geld abzuheben. 2. Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf ist nicht erkennbar; dies gilt auch für die Frage, wer im Zusammenhang mit der Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten die materielle Beweislast trägt. 3. Die Frage, wer im Einzelfall die materielle Beweislast (Feststellungslast) zu tragen hat, ist nach materiellem Recht zu beantworten; die fehlerhafte Anwendung der Regeln über die Feststellungslast kann deshalb nicht als Verfahrensmangel gerügt werden.