LSG Chemnitz - Urteil vom 22.06.2005
L 6 BL 6/03
Normen:
BliGG SN; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 04.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BL 1/01

Aufhebung der Bewilligung von Nachteilsausgleich für hochgradig Sehschwache nach Sächsischem Landesblindengeldgesetz, Verletzung der Mitteilungspflicht

LSG Chemnitz, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen L 6 BL 6/03

DRsp Nr. 2008/16896

Aufhebung der Bewilligung von Nachteilsausgleich für hochgradig Sehschwache nach Sächsischem Landesblindengeldgesetz, Verletzung der Mitteilungspflicht

Wenn eine Kataraktoperation nicht mitgeteilt wird und nach Parallelwertung in der Laiensphäre diese Operation auch keinen Einfluss auf die Anspruchsvoraussetzungen hatte, so ist dem Begünstigten in der Regel der Vorwurf der grob fahrlässigen Nichtmitteilung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nicht zu machen, wenn die Bewilligung von Nachteilsausgleich nach einem Landesblindengeldgesetz auf einer hirntumorbedingten Sehschwäche beruht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BliGG SN; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanz: SG Leipzig, vom 04.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BL 1/01