LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 20.10.2003
L 13 AL 3445/03 ER-B
Normen:
SGB X § 48 ; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 2 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 27.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 2290/03

Aufhebung der Leistungen bei Kündigung des Rehabilitationsvertrags

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20.10.2003 - Aktenzeichen L 13 AL 3445/03 ER-B

DRsp Nr. 2006/24197

Aufhebung der Leistungen bei Kündigung des Rehabilitationsvertrags

Es liegt eine die Aufhebung der Leistungen wegen Teilhabe am Arbeitsleben bewilligenden Verwaltungsaktes rechtfertigende wesentliche Änderung vor, wenn der Maßnahmeträger den mit dem Umschüler geschlossenen Rehabilitationsvertrag außerordentlich kündigt und die Teilnahme am Lehrgang nicht mehr gestattet. Das gilt auch dann, wenn die Bewilligung wegen von vornherein fehlender Eignung rechtswidrig war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 48 ; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 2 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 27.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 2290/03