Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2016 (
I.
Die gemäß §§
1. Die Vorschriften des Prozesskostenhilferechts sehen gemäß §
2. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe sind vorliegend erfüllt.
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