LAG Köln - Beschluss vom 11.07.2016
1 Ta 116/16
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 11 a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2807/15

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unwichtigen Sachvortrags einer Partei

LAG Köln, Beschluss vom 11.07.2016 - Aktenzeichen 1 Ta 116/16

DRsp Nr. 2016/15615

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unwichtigen Sachvortrags einer Partei

Wenn sich nach Durchführung einer Beweisaufnahme aufgrund einer Beweiswürdigung des Gerichts herausstellt, dass die Prozesskostenhilfepartei im Prozess falsch vorgetragen hat, kann die bewilligte Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2016 (2 Ca 2807/15) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 11 a Abs. 1;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 78 S.1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die der Klägerin bewilligte Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben.

1. Die Vorschriften des Prozesskostenhilferechts sehen gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 1 ArbGG vor, dass das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben soll, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat.

2. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe sind vorliegend erfüllt.