LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.09.2016
21 Ta 1261/16
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4 und 5;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1227/15

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsrückstand

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2016 - Aktenzeichen 21 Ta 1261/16

DRsp Nr. 2017/3164

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsrückstand

1. Auch nach der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung des § 124 ZPO ist die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsrückstands nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht zulässig, wenn Prozesskostenhilfe an sich hätte ohne Ratenzahlung bewilligt werden müssen. 2. Dem steht nicht entgegen, dass die Prozesskostenhilfepartei gegen die Ratenzahlungsverpflichtung kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Auf die sofortige Beschwerde der früheren Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg vom 27. Juni 2016 - 3 Ca 1227/15 - aufgehoben.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4 und 5;

Gründe:

I. Die frühere Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Im Ausgangsverfahren vor dem Arbeitsgericht Brandenburg, in dem die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 die Klage zurückgenommen hat, bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin mit Beschluss vom 13. Januar 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten gegen monatliche Raten in Höhe von 26,00 Euro. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der monatlichen Raten wird auf die Gründe des Beschluss vom 13. Januar 2016 (Bl. 20 d. PKH-Hefts) verwiesen.