LAG Chemnitz - Beschluss vom 08.09.2016
4 Ta 67/16 (9)
Normen:
ZPO § 120a Abs. 2; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 806/14

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei verspäteter Mitteilung einer umzugsbedingten Adressänderung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 08.09.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 67/16 (9)

DRsp Nr. 2018/1222

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei verspäteter Mitteilung einer umzugsbedingten Adressänderung

1. Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei gegen ihre Verpflichtung aus § § 120a Abs. 2 ZPO absichtlich verstoßen oder aus grober Nachlässigkeit die erforderlichen Angaben unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. 2. Dass eine Partei nach einem Umzug viel zu erledigen und je nach persönlicher Situation damit verbunden entsprechend viel an Mehrbelastungen „um die Ohren“ haben kann, ist keine atypische sondern eine typische Situation und kann ein Abweichen von der Sollvorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht begründen. 3. „Unverzüglich“ bedeutet bei der Mitteilung der Adressänderung an das Gericht nicht, dass ein Wohnungswechsel dem Gericht innerhalb weniger Tage nach dem Umzug bekanntzumachen ist. Insoweit ist es nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn ein gewisser (kurzer) Zeitraum zwischen Wohnungswechsel und Benachrichtigung des Gerichts vergeht. 4. Ein Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen Wohnungswechsel und Benachrichtigung des Gerichts liegt nicht mehr innerhalb der zuzubilligenden Toleranzgrenzen.