BAG - Beschluss vom 18.08.2016
8 AZB 16/16
Normen:
GG Art. 20; ZPO § 120a; ZPO § 172;
Fundstellen:
AP ZPO § 124 Nr. 3
BB 2016, 2484
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 14
NJW 2017, 107
NZA 2017, 533
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 79/16
ArbG Wesel, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1429/14

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nur bei schuldhaft unredlichem Verhalten des Begünstigten

BAG, Beschluss vom 18.08.2016 - Aktenzeichen 8 AZB 16/16

DRsp Nr. 2016/16446

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nur bei schuldhaft unredlichem Verhalten des Begünstigten

§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF ist dahin auszulegen, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftswechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unter-lassen hat. Orientierungssätze: 1. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF ist dahin auszulegen, dass es für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht ausreicht, dass die Partei dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Änderung ihrer Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hat, sondern dass auch im Fall der Nichtmitteilung der geforderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei in Form der Absicht oder groben Nachlässigkeit erforderlich ist. Die Partei muss demnach eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage und auch den Anschriftswechsel absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben.