LAG Hamm - Beschluss vom 18.12.2023
5 Ta 159/23
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 17.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2530-19

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen fehlender Mitwirkung im Prüfungsverfahren; Gewährung von Naturalunterhaltsleistungen als geldwerter Vorteil

LAG Hamm, Beschluss vom 18.12.2023 - Aktenzeichen 5 Ta 159/23

DRsp Nr. 2024/742

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen fehlender Mitwirkung im Prüfungsverfahren; Gewährung von Naturalunterhaltsleistungen als geldwerter Vorteil

Beantragt eine Partei Prozesskostenhilfe, ist sie im Prüfungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet. Im Beschwerdeverfahren gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe kann eine nach § 120 a Abs. 1 S. 3 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachgeholt werden, wenn die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt wurde. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO, der ausdrücklich bestimmt, dass zum Einkommen sämtliche Einkünfte zu zählen sind, die in Geld oder Geldeswert geleistet werden, steht einer Anrechnung der Gewährung von freiem Wohnen nicht entgegen. Bei einem Fall mit Auslandsbezug sind sowohl die Freibeträge gem. § 115 ZPO als auch die als Sachbezugswerte anzurechnenden Beträge auf die Lebensverhältnisse am Wohnort der Klägerin entsprechend anzupassen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 04.05.2023 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.04.2023 - 6 Ca 2530/19 - wird der Beschluss aufgehoben.

Der Beschluss vom 18.12.2019 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Klägerin zukünftig Raten in Höhe von 32,00 € aus ihrem Einkommen zu leisten hat.

Der Zeitpunkt des Beginns der Ratenzahlung wird durch das Arbeitsgericht festgelegt.