LAG Bremen - Beschluss vom 23.10.2023
2 Ta 22/23
Normen:
ZPO § 120a;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6465/19
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6465/19

Aufhebung einer bewilligten Prozesskostenhilfe wegen der unterbliebenen Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren

LAG Bremen, Beschluss vom 23.10.2023 - Aktenzeichen 2 Ta 22/23

DRsp Nr. 2024/2296

Aufhebung einer bewilligten Prozesskostenhilfe wegen der unterbliebenen Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren

Für die ordnungsgemäße Einleitung des Nachprüfungsverfahrens des § 120a ZPO ist eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Betroffenen zwingend erforderlich, soweit eine ausdrückliche Fristsetzung zur Aufforderung der Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt. Denn dabei handelt es sich um die Bestimmung einer Handlungsfrist im Sinne des § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 09. Mai 2023 - 6 Ca 6465/19 - aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 06. Februar 2020 - 6 Ca 6465/19 - bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120a;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe wegen seiner unterbliebenen Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren.

Dem Kläger wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06. Februar 2020 Prozesskostenhilfe für seine Klage ohne Zahlungsanordnung bewilligt.